Garantie- und Gewährleistungsbedingungen
Generelle Erläuterung der IHK Dortmund zum Thema Gewährleistung & Garantie
1. Allgemeines
1.1 Gewährleistung
Unter den juristischen Fachbegriff „Gewährleistung“ fallen die gesetzlichen Ansprüche eines Kunden gegen den Unternehmer bei Sachmängeln insbesondere im Kauf- und Werkvertragsrecht. Die einzelnen Gewährleistungsansprüche ergeben sich dabei aus Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie dem Handelsgesetzbuch (HGB).
1.2 Garantie
Demgegenüber handelt es sich bei einer „Garantie“ juristisch grundsätzlich um eine durch den Hersteller freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Die Übernahme einer Garantie durch den Händler bzw. Hersteller bedeutet in der Regel für den Kunden gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung eine Besserstellung, da die Garantie zumeist auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe der Sache entstehen. Zudem wird eine Garantie häufig auch in zeitlicher Hinsicht länger als die gesetzliche Gewährleistung zugebilligt (bei Pkw etwa eine „7-Jahres-Herstellergarantie gegen Durchrosten“). Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer solchen Garantie werden in einer Garantieerklärung festgelegt oder bestimmen sich nach den in der jeweiligen Branche üblichen Handelsbräuchen und Gepflogenheiten.
1.3 Gewährleistung neben Garantie
Auch wenn im Alltagssprachgebrauch häufig von „Garantie“ die Rede ist, wenn man eigentlich „Gewährleistung“ meint – jedenfalls ist die Bezeichnung „Garantie“ umgangssprachlich wesentlich geläufiger -, handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Rechtsbegriffe. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt auch neben einer eventuellen Garantie bestehen, so dass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er aus der Garantie vorgehen oder Gewährleistungsrechte geltend machen möchte.
2 Gewährleistung beim Kaufvertrag
2.1 Gewährleistungsfrist
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für den Käufer beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Übergabe der Kaufsache. Dies betrifft zunächst einmal sowohl Kaufverträge von Gewerbetreibenden mit Verbrauchern („B-to-C“) als auch solche zwischen zwei Unternehmen („B-to-B“). Die Vereinbarung einer kürzeren Gewährleistungsfrist zwischen Unternehmen ist aber grundsätzlich möglich. Bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern – dem sog. Verbrauchsgüterkauf – ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist dann nicht möglich, wenn es um den Verkauf von Neuware geht. Beim Verkauf gebrauchter Waren kann diese Frist dagegen auch im Geschäft mit dem Verbraucher vertraglich – und zwar maximal bis auf ein Jahr – reduziert werden.
Verbraucher im Sinne des BGB ist jede natürliche Person, die ein Geschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer dagegen ist jede juristische oder natürliche Person, die bei Abschluss eines Geschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2.2 Wann liegt ein Gewährleistungsfall vor?
Immer dann, wenn die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist. Davon ist dann auszugehen, wenn die Sache bei Gefahrübergang an den Kunden nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wurde, ist eine Sache mangelhaft, sofern sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung solcher Sachen eignet bzw. ihr die Beschaffenheit fehlt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
2.3 Verteilung der Beweislast
Deutlich relativiert wird das rechtliche Risiko der langen gesetzlichen Gewährleistungsfrist allerdings durch einen zwischenzeitlichen Wechsel der Beweislast: Für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über bewegliche Sachen (sog. „Verbrauchsgüterkauf“) gilt nur innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache eine Vermutung, dass ein auftretender Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Kunden vorhanden war und somit ein Gewährleistungsfall vorliegt. Lehnt der Händler trotzdem die Übernahme der Gewährleistung ab und kommt es zum Rechtsstreit, muss er beweisen, dass die Ware bei Übergabe an den Käufer mangelfrei war, der aufgetretene Mangel also erst nachträglich – etwa durch Beschädigung oder unsachgemäßen Gebrauch der Sache – entstanden ist. Nach Ablauf von 6 Monaten „kippt“ diese Vermutungsregel. Jetzt muss der Käufer beweisen, dass der spät erkannte Mangel bereits vorhanden war, als die Sache an ihn übergeben wurde. Dies wird in der Praxis sicherlich in den meisten Fällen nicht leicht sein.
Quelle: IHK Dortmund
Unsere Gewährleistung- und Garantiebedingungen
1. Die Gewährleistung wird von uns gem. den gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Die Gewährleistung wird, wenn nicht anders vereinbart, auf 12 Monate beschränkt.
2. Die Herstellergarantie wird von uns wie folgt umgesetzt:
2.1. Bring in Garantie (kostenfrei)
2.1.1. Der Kunde demontiert den defekten Artikel und gibt diesen bei uns ab. Die Reparatur / der Austausch wird von uns kostenfrei angestoßen und abgewickelt. Nach Abschluss der Reparatur / des Austausches erhält der Kunde den Artikel zur Abholung zurück und konfiguriert / programmiert diesen ggf. selbst.
2.2. Send in Garantie (kostenfrei)
2.2.1 Wie in 2.1.1 mit dem Unterschied, dass der Kunde den Artikel auf seine Kosten via Logistikdienstleister (DHL, DPD, UPS etc.) an uns übersendet und der Artikel nach Abschluss des Vorgangs kostenfrei (bis 20kg und nur innerhalb der EU) an den Kunden zurückgesendet wird.
2.3. PickUp Garantie (kostenpflichtig, wenn nicht gesondert vereinbart)
2.3.1. Ein Techniker demontiert den defekten Artikel und kümmert sich um die Garantieabwicklung. Nach erfolgter Reparatur / Austausch wird der Artikel wieder montiert und ggf. programmiert.